Konvention angehört (Amstutz / Vogt / Wang in: Honsell / Vogt / Schnyder / Berti (Hrsg.), Basler Kommentar – Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 118 IPRG). Das Haager-Übereinkommen ist nicht nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen, sondern auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen anwendbar, sofern die Partei, die sich zur Lieferung verpflichtet, auch die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe zu beschaffen hat (Art. 1 Abs. 3 Haager-Übereinkommen).