4. a) Nach Eingang der Klageschrift vom 31. August 2009 sind den Beklagten die Klageschrift und die Klagebeilagen 1 - 18 (in Kopie) sowie deren Übersetzung ins Spanische per Einschreiben zugestellt worden. Gleichzeitig sind die Beklagten aufgefordert worden, innert 30 Tagen auf die Klage zu antworten und innert gleicher Frist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 74 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 [GerG]; sGS 941.1). Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass - sollten sie dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommen - die