© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beklagten in Betrieb genommen worden, wobei die Beklagte 1 durch Unterschrift ihres Verwaltungsrates, Don R. P. G., auf dem Servicerapport der Klägerin vom 22. Mai 2008 faktisch auch die Lieferung der Kaufsache, die Werkabnahme und die Fälligkeit der offenen Leistungen im Sinne des bestehenden Vertrages und der AGB der Klägerin anerkannt habe (Klageschrift, S. 8, Ziff. IV.1.; BO: Parteibefragung, kläg. act. 18).