Die Transportkosten für die Maschine sollten gemäss Auftragsbestätigung auf Kosten der Beklagten 1 gehen (kläg. act. 9, S. 2 in fine). Integraler Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien seien - so die Klägerin - ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gewesen (kläg. act. 5; nachfolgend AGB genannt). b) Nach Angaben der Klägerin hat sie die funktionstüchtige Maschine zum vereinbarten Preis am verabredeten Ort vertrags- und fristgemäss geliefert und installiert. Die Anlage sei am 22. Mai 2008 anstandslos in Anwesenheit der Exponenten