{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "305ce62aee974e1d9888032f29b2dd1d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:34", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:34", "Checksum": "934163cb4421b323a639852c77743430", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nb) Nach Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens will die Klägerin die Beklagte nicht nur zur\nZahlung der letzten Teilzahlung über EUR 108'000,00 verpflichtet haben, sondern\nmacht gleichzeitig alternativ einen Umrechnungsbetrag von CHF 164'710.80 zum Kurs\nvon 1.5251 CHF/EUR per Datum der Klageeinreichung geltend. Nach Art. 84 Abs. 1 OR\nsind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu\nbezahlen; hier also gemäss der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in\nEuro. Nach Art. 84 Abs. 2 OR steht dem Schuldner eine Umrechnungsbefugnis in die\nLandeswährung des Zahlungsortes zum Wert zur Verfallzeit zu. Dem Gläubiger steht\nindessen keine entsprechende Befugnis zu. Er kann nur die vereinbarte Leistung\nverlangen (Urs Leu, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 84\nOR). Demnach ist Ziff 1 des klägerischen Rechtsbegehrens insofern abzuweisen, als\ndie Klägerin die Beklagte 1 zur Zahlung eines bestimmten Betrages in Schweizer\nFranken verpflichtet haben will.\n\nc) Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner nach Schweizer Recht durch\nMahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung gilt auch eine Rechnung\nmit dem Vermerk \"Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen\" (Wolfgang Wiegand, in:\nBasler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlle drei Rechnungen der Klägerin enthalten für alle Teilzahlungen die\nZahlungskondition \"suma neta\"; für die letzte Teilzahlung lautet die Zahlungskondition\n\"suma neta 30 dias despues de la installation EUR 108.000,00\" (kläg. act. 12 -14). Im\nÜbrigen hat sich die Klägerin auch in Ziff. III. ihrer AGB ausbedungen, dass es bei\nÜberschreitung der vereinbarten Zahlungstermine keiner Inverzugsetzung bedarf (kläg.\nact. 5). Damit ist die Beklagte 1 mit Ablauf der vereinbarten Frist, mithin seit 22. Juni\n2008 in Zahlungsverzug und die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen ab diesem\nDatum.\n\nSodann behauptet die Klägerin, es sei zwischen den Vertragsparteien ein\nVerzugszinssatz von 8% jährlich vertraglich verabredet worden (Klageschrift, S. 11, 3.\nAbsatz). Dabei scheint sie auf Ziff. III ihrer AGB zu verweisen, wonach \"bei\nÜberschreitung der vereinbarten Zahlungstermine (…) - (…) - Verzugszinsen von 8 %\njährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet\"\nwerden (kläg. act. 5). Die AGB der Klägerin sind wie bereits dargetan - abgesehen\nallenfalls von der Gerichtsstandklausel - Vertragsinhalt geworden (vgl. Erw. 5.c.-f.\nhiervor). Mit welchem Prozentsatz der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zur\nBerechnung des Verzugszinssatzes einzuberechnen wäre, muss hier nicht entschieden\nwerden, da dieser jedenfalls bei einem Wert höher als 0% liegt und damit die geltend\ngemachten 8% sicher übersteigt. Da im Zivilverfahren den Parteien nicht mehr\nzugesprochen wird, als sie selbst verlangen, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der\nKlägerin ab Eintritt des Zahlungsverzugs, mithin ab 22. Juni 2008, Verzugszinsen zu\n8% jährlich zu bezahlen.\n\n10. (…).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12\n"}