{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "305ce62aee974e1d9888032f29b2dd1d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:34", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:34", "Checksum": "934163cb4421b323a639852c77743430", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nVertragspartnerin der Klägerin war aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel die\nBeklagte 1, obwohl die Maschine zuerst der Beklagten 2 offeriert worden war und die\nBeklagte 2 auch die zweite Teilzahlung des vereinbarten Kaufpreises über\nEUR 108'000.-- bezahlt hat (kläg. act. 17). Entscheidend ist, dass die Beklagte 1 das\nerste Gegenangebot aufgegeben hat (kläg. act. 8; \"Bestellung\") und das darauf\nfolgende zweite Gegenangebot der Klägerin (kläg. act. 9 und 10;\n\"Auftragsbestätigung\") ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war. Auch das Akkreditiv\nnennt als Begünstigte die Beklagte 1 (kläg. act. 15). Die Rechnungsstellung für die\nMaschine erfolgte zwar gleich dreimal. Es liegen zwei Rechnungen vom 8. November\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2007 im Recht, die eine ist an die Beklagte 1, die andere an die Beklagte 2 adressiert\n(kläg. act. 13 und 14); eine dritte Rechnung vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) ist\nan die Beklagte 2 adressiert. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, auf ausdrücklichen\nWunsch beider Beklagten sei die Rechnung Nr. 2007215 vom 29. November 2007\n(kläg. act. 12) an die Beklagte 2 gestellt worden (Klageschrift, S. 10). Die Änderung\neines Rechnungsadressaten allein und die von der Klägerin anerkannte zweite\nTeilzahlung durch die Beklagte 2 müssen aber weder mit einer kumulativen, noch eine\nprivativen Schuldübernahme für die noch letzte offene Teilzahlung in Zusammenhang\nstehen. Vielmehr ergibt sich auch aus der Rechnungsstellung für die Transportkosten\nan die Beklagte 1 (kläg. act. 11) sowie aufgrund des Servicerapports vom 22. Mai 2008,\nauf welchem ebenfalls die Beklagte 1 als \"Kunde\" aufgeführt ist, und welcher von\nDon R. P. G. (Delegierter des Verwaltungsrates nur der Beklagten 1 und nicht der\nBeklagten 2) quittiert worden ist (kläg. act. 18; vgl. Unterschriften auf kläg. 18 und auf\nkläg. act. 3, S. 17), dass die Beklagte 1 Vertragspartnerin der Klägerin war.\n\n8. Die Klägerin klagt in diesem Verfahren die letzte Teilsumme des vereinbarten\nKaufpreises ein, welche gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien 30 Tage nach dem Abschluss der Montagearbeiten und der Inbetriebnahme\nder Maschine fällig war (kläg. act. 8 und 9). Damit war die Klägerin aufgrund der\nvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich dieser dritten Rate des Kaufpreises\nvorleistungspflichtig. Auch nach schweizerischem Werkvertragsrecht wäre die Klägerin\nvorleistungspflichtig gewesen (Art. 371 OR).\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe die bestellte Maschine zur vereinbarten Zeit und an\nden vereinbarten Ort geliefert und die Maschine sei ohne Feststellung irgendwelcher\nMängel im Beisein des Monteurs der Klägerin und im Beisein von Vertretern der\nBeklagten 1 am 22. Mai 2008 \"anstandslos\" in Betrieb genommen worden\n(Klageschrift, S. 11).\n\nDie Beklagte 1 hat durch Unterschrift ihres Verwaltungsrates, R. P. G., auf der\nAbnahmebestätigung vom 22. Mai 2008 (kläg. act. 18) die Abnahme und damit die\nuneingeschränkte Gebrauchstüchtigkeit der Maschine für die Produktion nach dem in\nAnwesenheit der Exponenten der Beklagten durchgeführten Probebetrieb der\nMaschine bestätigt und auch in diesem Verfahren hat die Beklagte 1 keine Einwände\ngegen die behauptete mängelfreie Ablieferung und Montage der Maschine erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund dieser Tatsachen geht das Gericht davon aus, dass die mängelfreie\nAblieferung und Installation der Maschine hinreichend bewiesen ist (Art. 8 ZGB;\nGVP 1993 Nr. 63). Eine Abnahme weiterer Beweise erübrigt sich demnach.\n\n9. a) Sowohl nach schweizerischem Werk- wie Kaufvertragsrecht hat der Käufer bzw.\nder Besteller nach Abnahme des Kaufgegenstandes bzw. nach Abnahme des Werks\nden Kauf- bzw. Werkpreis nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu\nbezahlen (Art. 211 OR bzw. 372 OR). Da nichts darauf hinweist, dass die gelieferte\nMaschine im Zeitpunkt der Abnahme Mängel aufgewiesen hätte bzw. die Maschine von\nder Beklagten 1 am 22. Mai 2008 nicht abgenommen worden wäre, ist davon\nauszugehen, dass die letzte Teilzahlung des Kaufpreises gemäss vertraglicher\nVereinbarungen 30 Tage später, am 21. Juni 2008, fällig geworden ist (kläg. act. 8 und\n9). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin den Restkaufpreis in der\nHöhe von EUR 108'000,00 zu bezahlen.\n\n"}