{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "305ce62aee974e1d9888032f29b2dd1d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:34", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:34", "Checksum": "934163cb4421b323a639852c77743430", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nvertraglichen Leistungen der Klägerin vom gemäss LugÜ zu bestimmenden\nGerichtsstand abweichen, ist hier von einer wesentlichen Änderung des Angebots\nauszugehen; dies mit der Folge, dass auch die Auftragsbestätigung der Klägerin\nwiederum als Gegenangebot im Sinne von Art. 19 CISG zu qualifizieren ist. Nach\nArt. 18 Abs. 1 CISG stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers,\ndas eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Schweigen oder\nUntätigkeit allein stellen keine Annahme dar. Durch das Schweigen der Beklagten 1 auf\ndas Gegenangebot der Klägerin (im Bestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9), ist der\nVertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen. Allerdings ist die\nBeklagte 1 in der Folge auch nicht untätig geblieben, sondern hat vielmehr die\nAnzahlung von EUR 54'000,00 in der angebotenen und bestätigten Form eines\nAkkreditivs bei der St. Galler Kantonalbank geleistet (kläg. act. 15 und 16). Der\ntatsächliche Wille der Beklagten 1 lässt sich zwar heute nicht mehr feststellen.\nAufgrund der vorliegenden Umstände durfte indessen eine vernünftige Person (Art. 8\nCISG) - und so auch die Klägerin - davon ausgehen, dass die Beklagte 1 das im\nBestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9 enthaltene Gegenangebot der Klägerin mit\nEinschluss der klägerischen AGB konkludent spätestens im Zeitpunkt der Anzahlung in\nForm des Akkreditivs als Vertragsinhalt angenommen hatte und der Vertrag damit\nspätestens mit Leistung der Anzahlung in Form des Akkreditivs unter Einschluss der\nklägerischen AGB rechtsgültig zustande gekommen ist. Da nach Art. 2 Haager-\nÜbereinkommen (vgl. Erw. 5.b. hiervor) die Parteien das Vertragsstatut durch\nvertragliche Vereinbarung selbst bestimmen können und die AGB der Klägerin\nVertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind, ist das Vertragsstatut Schweizer\nRecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (vgl. kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB).\n\nf) Sowohl nach schweizerischem Kaufvertrags- wie nach schweizerischem\nWerkvertragsrecht haben sowohl der Besteller wie der Käufer nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1\nObligationenrecht (OR; SR 220) ihre Zahlungsverpflichtung am Ort der Niederlassung\ndes Gläubigers, mithin des Verkäufers bzw. des Unternehmers zu erfüllen. Damit liegt\nder Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten 1 im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 Ziff. 1 LugÜ in Widnau (Kanton St. Gallen / Schweiz), weshalb die Gerichte des\nKantons St. Gallen für die Beurteilung vorliegender Streitsache örtlich zuständig sind.\n\n6. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen zur\nBeurteilung vorliegender Streitsache ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen (ZPO; sGS 961.2). Sowohl die Klägerin wie\ndie Beklagten sind im Handelsregister des Kantons St. Gallen bzw. im spanischen\n\"Registro Mercantil de Asturias\" eingetragen, der Rechtsstreit zwischen den Parteien\nhängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen und der Streitwert von\nEUR 108'000,00 übersteigt die in Art. 14 Abs. 1 ZPO vorgesehene Streitwertgrenze von\nCHF 30'000.--.\n\n7. Nach Darstellung der Klägerin hatte sie die bestellte Maschine herzustellen, zu\nliefern, zu montieren und die Inbetriebnahme bis zur Abnahme zu begleiten. Die\nVertragsgegenpartei hatte die Maschine nach ihrer Montage und nach der\nInbetriebnahme auf ihre Vertrags- und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und\nabzunehmen und den Kaufpreis entsprechend den vereinbarten Konditionen zu\nbezahlen. Die Frage, ob es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien um einen Werklieferungsvertag handelt, der nach Schweizer Recht dem\nWerkvertrag untersteht, oder ob es sich hierbei um einen Kauf mit Montagepflicht\nhandelt, welcher im schweizerischen Recht als gemischter Vertrag mit werk- und\nkaufvertraglichen Elementen aufgefasst wird (Gaudenz G. Zindel / Urs Pulver, in:\nHonsell / Vogt / Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar - Obligationenrecht I, 4. Aufl.,\nBasel 2007 [nachfolgend zit. als: 'BSK - OR I'], N 21 ff. zu Art. 363 OR), kann offen\ngelassen werden, da nur die Pflicht der Käuferin bzw. Bestellerin zur Bezahlung des\nKaufpreises im Streit liegt. Sowohl unter Kauf- wie auch unter Werkvertragsrecht ist der\nKäufer bzw. der Besteller verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des\nVertrages zu bezahlen und die gekaufte bzw. die hergestellte, gelieferte und montierte\nbewegliche Sache, sofern sie ihm vom Verkäufer bzw. vom Unternehmer\nvertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen (Art. 211 OR; Art. 372 OR).\n\n"}