9, 11, 13, 16, 18, 20, 22 und 24) hinreichend bewiesen, dass der Beklagte selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die vorgenannten Stückfänger abgerufen bzw. abgeholt hat. Es erübrigt sich deshalb, die von der Klägerin angebotenen weiteren Beweise abzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die Klägerin macht sodann Verzugszinsen von 4 % für alle Teilleistungen ab dem 9. Juni 2009 geltend (vgl. Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens).