Nachdem die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien mit kläg. act. 6 hinsichtlich Spezifikation der Ware und hinsichtlich Bestimmung des Preises hinreichend bestimmt sind, kann ferner davon ausgegangen werden, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die zweite Auftragsbestätigung Nr. 1196.1 vom 8. Mai 2009 über 50 Stück Schussfänger der Grösse 1'000 x1'000 mm à Fr. 485.-- / Stück, 100 Stück Schussfänger der Grösse 795 x 740 mm à Fr. 385.-- / Stück und 20 Stück © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte