Erwägungen: I. 1. Die Klägerin mit Sitz in …. H. (AG) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Fabrikation von und den Handel mit Kunststoffprodukten aller Art (kläg. act. 2). 2. Die Einzelfirma des Beklagten hat ihren Sitz in …. S. (AI); der Beklagte selbst als Inhaber der Einzelfirma hat Wohnsitz in …. S. (SG). Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Einzelfirma des Beklagten "Beratung, Herstellung und Produktion, Verkauf, Installation und Wartung von Kugelfang-Systemen und Lärmschutz- Einrichtungen für Schiessanlagen jeglicher Art" (kläg. act. 3).