Äusserungen gewesen, würde es sich um eine interne Kritik handeln, welche das Ansehen der Genossenschaft gegenüber Dritten nicht tangiert hätte. Selbst wenn M. B. kein Genossenschafter sein sollte, wäre aber auch hier nicht das Ansehen der Genossenschaft, sondern das Ansehen ihrer Verwaltung aufgrund der kritisierten Art und Weise ihrer Geschäftsführung tangiert. Genauso wenig klar ist, [Vorwurf 4] ob die Firma W. Adressat der behaupteten Äusserung der Kläger war oder ob sie nur bezeugen soll, dass die Dachreparatur zufolge Sturmschäden notwendig gewesen sei und / oder dass die Reparaturarbeiten fachmännisch ausgeführt worden seien?