er allenfalls sogar der Adressat der behaupteten Äusserung der Kläger war; ebenso unklar bleibt, [Vorwurf 3] ob der als Zeuge angerufene M. B. selbst Genossenschafter ist. Wäre dies der Fall und wäre M. B. tatsächlich Adressat der beanstandeten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte