2), insofern die Kläger an genannter ausserordentlichen Generalversammlung Fragen stellten hinsichtlich der Verbuchung einzelner Ausgaben in der Rechnung 2007, hinsichtlich des Voranschlags 2008 und hinsichtlich der Finanzplanung durch die Verwaltung, insbesondere wieso sie den planbaren nicht vom unplanbaren Unterhalt trenne, übten sie ihre Mitgliedschaftsrechte rechtmässig aus. Ihr Verhalten – soweit in tatsächlicher Hinsicht erstellt – kann demnach nicht als Missachtung statutenkonformer Beschlüsse qualifiziert werden, weshalb weder der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2008, noch die Bestätigung desselben durch die