Der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 24. April 2009, mit welchem der Ausschluss der Kläger 1 und 2 aus der Beklagten bestätigt wurde, wird deshalb aufgehoben. Die Kläger 1 und 2 sind damit weiterhin Mitglieder der beklagten Wohnbaugenossenschaft.