Die seitens der Beklagten in diesem Verfahren aufgeführten Argumente, welche den Ausschluss der Kläger 1 und 2 rechtfertigen sollen, wurden – soweit nachgewiesen – erstmals in diesem Verfahren vor Handelsgericht explizit genannt. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Kläger und die beschlussfassenden Genossenschafter diese konkreten Vorwürfe – die in diesem Verfahren seitens der Beklagten als Hauptbegründung für den Ausschliessungsentscheid vorgebracht werden – im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 24. April 2009 kannten oder kennen mussten.