12.2. a) Die Kläger haben mit Schreiben vom 23. März 2009 eine Einladung zur Generalversammlung vom 24. April 2009 erhalten. Die Kläger behaupten, es sei seitens der Verwaltung anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2009 keine Begründung für den Ausschluss der Kläger abgegeben worden. Sie hätten nicht gewusst, warum die Verwaltung einen Ausschluss verfügt habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass es die übrigen Genossenschafter gewusst hätten (Replik, S. 2 f., II.4). Die Beklagte macht ihrerseits geltend, es sei allen an der Generalversammlung vom 24. April 2009 Anwesenden – auch den Klägern – bekannt gewesen, aufgrund welcher