Die Ermahnung hat selbst nicht die Funktion, dem Genossenschafter, der ermahnt wird, das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr ist die Ermahnung eine dem Genossenschafter zu gewährende letzte Chance, durch zukünftiges Unterlassen des beanstandeten, unrechtmässigen Verhaltens seinen eigenen Ausschluss aus der Genossenschaft zu verhindern. Mit der Ermahnung muss dem betroffenen Genossenschafter auch klar und im Einzelnen bekannt gegeben werden, welches Verhalten beanstandet wird. Da durch den Entscheid der Verwaltung vom 4. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte