© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirksam. Wird die Klage des Ausgeschlossenen gutgeheissen, so wird zugleich festgestellt, dass die in Frage stehende Mitgliedschaft ununterbrochen weiterbestanden hat (Peter Forstmoser, in: Berner Kommentar, Band VII, Abt. 4, Bern 1974, N 49 f. zu Art. 846 OR). 12. Die Kläger behaupten, der Ausschliessungsentscheid sowohl der Verwaltung wie auch der Generalversammlung der Beklagten sei u.a. auch deshalb ungültig, weil das Ausschliessungsverfahren, mit welchem sie aus der Beklagten ausgeschlossen worden seien, erhebliche Verfahrensmängel aufweise.