Die Rechtsstellung des Ausgeschlossenen während des Gerichtsverfahrens kann statutarisch frei bestimmt werden. Die Statuten der Beklagten bestimmen, dass der Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR keine aufschiebende Wirkung zukommt. Keine aufschiebende Wirkung der Anrufung des Richters wäre nach herrschender Lehre im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn es an einer statutarischen Regelung fehlen würde. Die Mitgliedschaft befindet sich vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zum richterlichen Urteil in einem "resolutiven Schwebezustand". Wird die Klage des Ausgeschlossenen abgewiesen, war der Ausschluss von Anfang an