Generalversammlung innert drei Monaten beim Richter anfechten kann, wie auch die Zweimonatsfrist nach Art. 891 Abs. 1 OR, nach der die Verwaltung der Genossenschaft und jeder Genossenschafter von der Generalversammlung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, innert 2 Monaten nach der Beschlussfassung beim Richter mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten können, sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Generalversammlung.