1/iv) gestellt worden war. Denn in gleicher Weise bezweckt nämlich auch die Klage vor dem Handelsgericht im Ergebnis die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, indem die Beklagte verpflichtet werden soll, konzernrechtlich zu veranlassen, dass der Klägerin eine ihrer ursprünglichen entsprechende Beteiligung an der HCM verschafft wird. Der von der Klägerin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Anspruch und Rechtsbegehren kommt damit keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Identität der Streitgegenstände zu. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einrede der abgeurteilten Sache als begründet erweist. Auf die Klage ist nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/31