In jenem Fall ging es um ein selbständiges Garantieversprechen, welches, da nicht akzessorisch, vom Grundvertrag unabhängig ist. Die deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundvertrags betrafen in jenem Fall nicht ohne weiteres die Garantieansprüche. Die Klägerin wendet ein, sie habe in den ungarischen Verfahren kein "Hauptbegehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich früherer HCM- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte