Die Klägerin macht geltend, entsprechend einer engeren Konzeption der Kernpunkttheorie sei Identität nur gegeben, wenn es kumulativ um denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage gehe. Die Grundlage divergiere, wenn anstelle eines Vertragsanspruchs ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werde, möge es auch um denselben Sachverhalt/Lebensvorgang gehen (z.B. Replik Rz. 197 f., 201; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 25 ff.). Dabei verweist sie auf BGE 4C.351/2005 (vom 28.02.2006;