In gleicher Weise kann etwa bei einem abweisenden Urteil nicht allein auf das Dispositiv abgestellt werden, sondern die Tragweite des Urteils ergibt sich nur unter Beizug der Erwägungen. Es ist somit – entgegen Ansicht der Klägerin – nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsbegehren des 2. Aktienprozesses in Bezug auf verschiedene Ziffern von demjenigen des vorliegenden Verfahrens abweichen. Damit ist es – wie erwähnt – unabdingbar, bei der Frage der materiellen Rechtskraft bzw. der res iudicata Rechtsspruch und Urteilsbegründung heranzuziehen.