von Bedeutung, sondern entscheidend ist allein die Frage, ob der Streitgegenstand des zweiten Prozesses mit demjenigen des ersten Prozesses oder einem Teil davon identisch ist. Dabei kann nicht allein auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens abgestellt werden, sondern es ist die Urteilsbegründung beizuziehen. In gleicher Weise kann etwa bei einem abweisenden Urteil nicht allein auf das Dispositiv abgestellt werden, sondern die Tragweite des Urteils ergibt sich nur unter Beizug der Erwägungen.