Beklagte kann also als Konzernmutter nicht rechtlich belangt werden für einen rechtkräftig abgewiesenen Anspruch gegen eine Gesellschaft des Konzerns, indem gleichsam der Anspruch in Form einer Weisung an die Konzerngesellschaft wieder auflebt. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass in den ungarischen Verfahren der Schadenersatzanspruch, der anstelle des rechtskräftig abgewiesenen Wiederherstellungsanspruchs getreten ist, noch hängig ist. Nachdem die Leistung nur einmal zu erbringen ist, kann die Klägerin nicht gleichzeitig auf Schadenersatz klagen und im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verlangen, sie habe im Sinne einer Realerfüllung die Wiederherstellung zu veranlassen.