Diese Rechtsfolge soll aufgrund der Feststellung angeordnet werden, die Auflösung der E- Kreditverträge sei ungültig gewesen, eine Feststellung, welche Basis der von den ungarischen Gerichten getroffenen Entscheide war. In beiden Verfahren verfolgt die Klägerin nun aber auf gleicher Grundlage den gleichen Zweck, indem sie die Wiederherstellung betreffend ihre ursprüngliche Beteiligung an der früheren HCM verlangt. Dabei ist nicht entscheidend, auf welche Art die Restitution erfolgen soll.