Letztlich geht es der Klägerin darum, über einen neuen, in der Schweiz anhängig gemachten Prozess eine andere Rechtsfolge zu erwirken als jene, welche von den ungarischen Gerichten festgelegt wurde; es soll sogar jene Rechtsfolge erwirkt werden, welche von den ungarischen Gerichten explizit als unmöglich erachtet wurde. Diese Rechtsfolge soll aufgrund der Feststellung angeordnet werden, die Auflösung der E- Kreditverträge sei ungültig gewesen, eine Feststellung, welche Basis der von den ungarischen Gerichten getroffenen Entscheide war.