Stichhaltig hatte das erstinstanzliche Gericht den Standpunkt bezogen, dass in der betreffenden Angelegenheit die eingetretenen Veränderungen irreversibel sind, dass der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, der abweisende Beschluss ist auch in diesem Bereich stichhaltig" (bekl. act. 6 S. 22). Das Tafelgericht wies die Vorinstanz jedoch an, den Anspruch auf Schadenersatz erneut zu prüfen (vgl. die Zusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 106; Gutachten Walter S. 6 f.; Replik Rz. 138).