b) Am 22. Oktober 2004 entschied das Hauptstädtische Tafelgericht (bekl. act. 6; vgl. E. I.2b) über eine Berufung der Klägerinnen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und hielt dazu folgendes wörtlich fest: