2. Es sei festzustellen, dass die von der Holderbank (später CeBeKa Kft; Zweitbeklagte) vorgenommene Kündigung der Kreditverträge vom 10. Oktober 1996 ungültig sei, und es sei der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen in der Weise, dass die Holcim Hungaria Cementipari Rt (Drittbeklagte) verpflichtet werde, im Aktienbuch alle in Bezug auf die prozessgegenständlichen Aktien vorgenommenen Eintragungen zu löschen und im Aktienbuch das Aktieneigentum der Klägerinnen zu vermerken.