4. Die Beklagte begründet die Einrede der res iudicata mit dem in Rechtskraft erwachsenen und über sämtliche Gerichtsinstanzen geführten sogenannten 2. Aktienprozess (z.B. Klageantwort Rz. 67, 70 ff.). Mit diesem Verfahren versuchte die Klägerin (resp. versuchten anfangs die sechs in E. I.1 genannten Gesellschaften) nach der Auflösung der Kreditverträge und der Veräusserung der Aktien an der HCM durch die Holderbank (später CeBeKa