Gutachten Walter S. 9 Ziff. 3.1.1). Die Begriffe der Identität der Parteien sowie der Identität der Streitsache bestimmen sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach schweizerischer Gerichtspraxis (lex fori), da beides Begriffe einer schweizerischen IPR-Norm sind (Volken, Zürcher Kommentar, N 47 zu Art. 9 IPRG).