Die rechtskräftig festgestellte tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit einer Naturalrestitution entziehe folglich allen darauf zielenden Begehren das Fundament, unbesehen darum, ob sie als Erfüllungs- oder Ersatzbegehren ausgegeben würden (Ergänzungsgutachten S. 8 f.). Hinsichtlich der Identität der Parteien macht Prof. Walter geltend, die Holcim Ltd sei als Zweitbeteiligte (recte: Viertbeteiligte) am 2. Aktienprozess beteiligt gewesen. Das Begehren, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu dulden, sei ihr gegenüber rechtskräftig abgelehnt worden. Im Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen solle sie nunmehr verurteilt werden, diese Wiederherstellung konzernrechtlich zu