Die klägerischerseits vorgebrachten Einwände hinsichtlich Tragweite der subjektiven Rechtskraftgrenzen seien nicht von Belang, da eine vollzogene Fusion – in der Schweiz wie auch in Ungarn – eine sogenannte erga omnes-Wirkung zeitige. Es gehe also nicht so sehr um den Unterschied zwischen einem Dulden und einem Tun, sondern um ein ungarisch-juristisches Faktum. Zudem sei ein Eintreten weder unter dem Aspekt der Litispendenz noch der Solidarität möglich, da sich die Parteien im Rahmen des 2. Aktienprozesses nach wie vor in Ungarn hinsichtlich eines Begehrens um Schadenersatz in Geld gegenüberstünden.