Soweit eine Sache nicht möglich und diese Unmöglichkeit rechtskräftig beurteilt sei, ergreife die Rechtskraft des die Wiederherstellung abweisenden Urteils zwingend auch die neu anbegehrte Anweisung, dieselbe Wiederherstellung zu veranlassen. Der Streitgegenstand ergebe sich klar aus den in den ungarischen Verfahren zur Beurteilung gestandenen Geschäftsabwicklungen mit allen Vertragsgestaltungen, welche auch in der Klage an das Handelsgericht St. Gallen releviert würden.