Die Konzernmutter könne nicht ins Recht gefasst werden, um einen rechtskräftig abgewiesenen Anspruch gegen ihre Tochter "gleichsam in Vertretung der im Prozess gegen die Tochter unterlegenen, angeblichen Gläubigerin" wiederum aufleben lassen. Soweit eine Sache nicht möglich und diese Unmöglichkeit rechtskräftig beurteilt sei, ergreife die Rechtskraft des die Wiederherstellung abweisenden Urteils zwingend auch die neu anbegehrte Anweisung, dieselbe Wiederherstellung zu veranlassen.