Nicht schlüssig erscheint jedoch die weitere Argumentation, wonach die Beklagte nicht eingeklagt werden könne, da sie keine Gesellschafterin der von den Auswirkungen der Klage betroffenen ungarischen Gesellschaft sei. Die von der Beklagten in der Klageantwort (z.B. Rz. 51) zitierte Lehrmeinung (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 151 N 7) zum Begriff der "gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten" zählt exemplarisch innergesellschaftliche Vorgänge wie etwa Klagen auf Anfechtung von GV-Beschlüssen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte