b) Die Beklagte bringt an Schranken vor, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer schweizerischen Zuständigkeit entgegen. Er lautet wie folgt: Art. 16 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig 2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.