auf das Rechtsbegehren, das bestimmt sein muss (Art. 65 Abs. 1 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die übrigen Vorbringen des Klägers abzustellen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 65 ZPO).