Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Natur des geltend gemachten Anspruchs. Dabei gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage – jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Zwischenentscheides – auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt werden muss und die darauf bezüglichen Einwände der Gegenpartei nicht zu prüfen sind (BGE 119 II 66 E. 2a). Abzustellen ist in erster Linie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte