Demgemäss bedürften Aktionäre oder Gläubiger, die ausserhalb des Konkurses einer Gesellschaft eine unmittelbare Schädigung geltend machen wollten, einer spezifischen, vorliegend nicht gegebenen Schutznorm. Die Klägerin unterlasse es, eine entsprechende Schutznorm zu nennen (z.B. Duplik Rz. 6 f., 11 ff., 56 ff., 202 ff.). An Schranken bringt die Beklagte zusätzlich vor, wo das LugÜ (oder das IPRG) spezifische Zuständigkeiten als leges speciales vorsehe, diese aber nicht greifen würden, würden keine allgemeinen Zuständigkeitsregeln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LugÜ (oder Art. 2 IPRG) subsidiäre Anwendung finden. Der Rückgrifff auf allgemeine Zuständigkeitsregeln werde demnach auch durch Art.