betrauten Personen geltend gemacht für den Schaden, den diese der Gesellschaft und/ oder den Aktionären durch Verletzung ihrer Pflichten verursacht hätten. Es könne nicht unter dem Titel der Verantwortlichkeit auf Spaltung und Neugründung einer Gesellschaft oder gar auf "Wiederauferstehung" einer untergegangenen Gesellschaft geklagt werden. Die Auslegung des Verweisungsbegriffs der Verantwortlichkeit müsse nach der lex fori vorgenommen werden. Demgemäss bedürften Aktionäre oder Gläubiger, die ausserhalb des Konkurses einer Gesellschaft eine unmittelbare Schädigung geltend machen wollten, einer spezifischen, vorliegend nicht gegebenen Schutznorm.