151 Abs. 2 IPRG nur Klagen betreffend die persönliche Haftung eines Gesellschafters, Verantwortlichkeitsklagen gegen Gesellschaftsgründer sowie gegen Personen in Organfunktion zu umfassen. Die Klägerin belange aber nachweislich ausschliesslich die Holcim Ltd, mithin eine juristische Person, und keineswegs deren mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Organe. Herkömmlicherweise werde mit der Verantwortlichkeitsklage die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der mit der Geschäftsführung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte