Entsprechend handle es sich vorliegend nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 151 Abs. 1 IPRG. Eine andere Betrachtung stehe auch im Widerspruch mit dem ungarischen Recht, welches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine ausschliessliche gerichtliche Zuständigkeit für in Ungarn domizilierten Gesellschaften statuiere (z.B. Klageantwort Rz. 55 ff.).