Nach dem Rechtsbegehren der Klägerin gehe es nicht um eine Änderung des Bestandes der beklagten Konzernmuttergesellschaft in der Schweiz, sondern ausschliesslich um den Bestand ihrer indirekt gehaltenen Auslandtochter in Ungarn. Das Prinzip der juristischen Selbständigkeit von Gesellschaften habe sowohl für die Schweizer Konzernmutter als auch für die in Ungarn domizilierte Holcim- Konzerngesellschaft Geltung, und Klagen mit Auswirkungen auf den Bestand einer Gesellschaft seien am Sitz der von der klageweise beantragten Veränderung betroffenen Gesellschaft einzureichen. Entsprechend handle es sich vorliegend nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art.