Rechtsverletzung durch die zweite Instanz und lehnte einen Revisionsantrag der heutigen Klägerin (in diesem Zeitpunkt waren die fünf weiteren klägerischen Gesellschaften in dieser aufgegangen) ab. Die gleichzeitig mit der Abtretung der Hauptforderung auf die CeBeKa Kft (vormals Holderbank) übergegangenen Aktien befänden sich nicht mehr in deren Besitz. Auf dem Weg des mehrfachen Verkaufs seien sie zu neuen Eigentümern gelangt, und infolge Fusion der HCM Rt mit einer andern Firma existierten die Aktien der HCM Rt selbst nicht mehr (Hauptbegehren). Die Vorinstanz müsse die der Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung folgende Abrechnung in Geld vornehmen (Eventualbegehren).