Es hielt weiter fest, die Rechtsfolge der Ungültigkeit könne sowohl in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als auch – sofern keine Möglichkeit bestehe, die Veränderung rückgängig zu machen – in der Anerkennung eines Schadenersatzanspruches liegen. Stichhaltig habe das erstinstanzliche Gericht den Standpunkt bezogen, dass in der betreffenden Angelegenheit die eingetretenen Veränderungen irreversibel seien, dass mithin der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden könne. c) Urteil des Obersten Gerichts Nr. Gfv.E.30.060/2005/2 vom 19. April 2005 (bekl. act. 7): Mit Entscheid vom 19. April 2005 verneinte der Oberste Gerichtshof eine