Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Das Hauptstädtische Gericht wies als Erstgericht mit Urteil vom 25. April 2007 die Klage hinsichtlich des im 2. Aktienprozess gestellten Eventualbegehrens auf Schadenersatz durch Geldausgleich zufolge Verjährung erneut ab (bekl. act. 9). Das Hauptstädtische Tafelgericht verneinte als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. März 2008 die Verjährung und wies das Verfahren zur materiellen Beurteilung des klägerischen Eventualanspruchs auf Schadenersatz durch Geldausgleich an das Hauptstädtische Gericht zurück (bekl. act. 10). Das Verfahren betreffend Eventualbegehren ist nunmehr am Hauptstädtischen Gericht hängig;