11 ff.) ab. Das im 2. Aktienprozess gestellte klägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz durch Geldausgleich wurde – nach Abweisung durch die erste Instanz – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte